Berufsgerichtliche Rechtsprechung zu ยง 17 MBO

Diese Sammlung bietet einen umfassenden รœberblick รผber die berufsgerichtliche Rechtsprechung zu ยง 17 der Musterberufsordnung fรผr Psychotherapeut*innen.

Nr. 1 Unsachliche Kritik

Nr. 2 MeinungsรคuรŸerungsfreiheit; Abwรคgung

Nr. 3 Abgrenzung zu Schmรคhkritik; Bezug zum Beruflichen

Nr. 4 Diffamierende Briefe

ยง 17 Verhalten gegenรผber anderen Kammermitgliedern und Dritten

(1) Psychotherapeut*innen sind verpflichtet, ihren Berufskolleg*innen und Angehรถrigen anderer Heilberufe mit Respekt zu begegnen und Rรผcksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen. Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende ร„uรŸerungen รผber deren Person sind zu unterlassen. Davon unberรผhrt bleibt die Verpflichtung von Psychotherapeut*innen, in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche รœberzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kolleg*innen betrifft.

(2) Anfragen von Kolleg*innen und Angehรถrigen anderer Heilberufe sind zeitnah unter Beachtung von ยง 8 zu beantworten.

(3) Psychotherapeut*innen kรถnnen sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialitรคt auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begrรผndeten Verdachts die Landespsychotherapeutenkammer auf einen mรถglichen VerstoรŸ eines*einer Kolleg*in gegen die Berufsordnung hinweisen.

(4) Konflikte zwischen Kammermitgliedern untereinander, zwischen Kammermitgliedern und Angehรถrigen anderer Berufe oder zwischen Kammermitgliedern und Patient*innen kรถnnen im gegenseitigen Einvernehmen auรŸergerichtlich durch die Landespsychotherapeutenkammer geschlichtet werden.