Nr. 1 Unsachliche Kritik
Nr. 2 Meinungsรคuรerungsfreiheit; Abwรคgung
Nr. 3 Abgrenzung zu Schmรคhkritik; Bezug zum Beruflichen
Nr. 4 Diffamierende Briefe
Diese Sammlung bietet einen umfassenden รberblick รผber die berufsgerichtliche Rechtsprechung zu ยง 17 der Musterberufsordnung fรผr Psychotherapeut*innen.
Nr. 1 Unsachliche Kritik
Nr. 2 Meinungsรคuรerungsfreiheit; Abwรคgung
Nr. 3 Abgrenzung zu Schmรคhkritik; Bezug zum Beruflichen
Nr. 4 Diffamierende Briefe
| ยง 17 Verhalten gegenรผber anderen Kammermitgliedern und Dritten | (1) Psychotherapeut*innen sind verpflichtet, ihren Berufskolleg*innen und Angehรถrigen anderer Heilberufe mit Respekt zu begegnen und Rรผcksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen. Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende รuรerungen รผber deren Person sind zu unterlassen. Davon unberรผhrt bleibt die Verpflichtung von Psychotherapeut*innen, in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche รberzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kolleg*innen betrifft. (2) Anfragen von Kolleg*innen und Angehรถrigen anderer Heilberufe sind zeitnah unter Beachtung von ยง 8 zu beantworten. (3) Psychotherapeut*innen kรถnnen sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialitรคt auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begrรผndeten Verdachts die Landespsychotherapeutenkammer auf einen mรถglichen Verstoร eines*einer Kolleg*in gegen die Berufsordnung hinweisen. (4) Konflikte zwischen Kammermitgliedern untereinander, zwischen Kammermitgliedern und Angehรถrigen anderer Berufe oder zwischen Kammermitgliedern und Patient*innen kรถnnen im gegenseitigen Einvernehmen auรergerichtlich durch die Landespsychotherapeutenkammer geschlichtet werden. |
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